Ja, als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls haben Sie das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl. Was Sie der Versicherung antworten können.
Kfz-Ratgeber: Unfall, Gutachten und Schadenregulierung
Nach einem Unfall stellen sich immer dieselben Fragen: Wer zahlt den Gutachter? Was ist eine Wertminderung? Darf ich reparieren lassen? Hier beantwortet Yasin Köse, Kfz-Sachverständiger aus Erkelenz, die häufigsten Fragen kurz und verständlich, ohne Fachchinesisch und ohne Kleingedrucktes.
Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers das Gutachten. Die Kosten der Schadenfeststellung gehören zum ersatzfähigen Schaden. Vorstrecken müssen Sie nichts, wir rechnen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Bei Teilschuld wird anteilig nach Haftungsquote erstattet, bei 50 zu 50 also etwa die Hälfte. Bei einem Kaskoschaden beauftragt in der Regel Ihre eigene Versicherung den Gutachter. → Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?
Darf ich den Gutachter selbst aussuchen?
Ja. Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls dürfen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Sie müssen den Gutachter der gegnerischen Versicherung nicht akzeptieren. Das ist keine Formalie: Ein von der Gegenseite bezahlter Gutachter arbeitet in deren Interesse, das wirkt sich vor allem auf Wertminderung, Restwert und Nutzungsausfall aus. Ein höflicher Satz genügt: „Danke, ich habe bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt.“ → Darf ich den Kfz-Gutachter selbst wählen?
Was ist eine merkantile Wertminderung?
Der Wertverlust, der auch nach einer fachgerechten Reparatur bleibt, weil Ihr Fahrzeug beim Verkauf als Unfallwagen angegeben werden muss. Je nach Alter, Laufleistung und Schadenhöhe reicht sie von wenigen hundert Euro bis in den vierstelligen Bereich. In Betracht kommt sie vor allem bei Fahrzeugen bis etwa fünf Jahre und rund 100.000 Kilometern. Wichtig: Ein Kostenvoranschlag weist sie nicht aus, ohne Gutachten geht diese Position meist verloren. → Merkantile Wertminderung: Was steht Ihnen zu?
Was bedeutet die 130-Prozent-Regel?
Sie erlaubt es, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, obwohl die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, solange sie 130 Prozent dieses Werts nicht übersteigen, die Reparatur fachgerecht nach Gutachten erfolgt und Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro, Grenze also 13.000 Euro. Bei 12.400 Euro Reparaturkosten ist die Reparatur zulässig. Der häufigste Fehler: reparieren lassen, ohne den Wiederbeschaffungswert zu kennen. Deshalb gilt immer: erst das Gutachten, dann die Reparatur. → Die 130-Prozent-Regel einfach erklärt
Was tun direkt nach einem Unfall?
Unfallstelle sichern, Warnweste und Warndreieck, Verletzten helfen. Polizei rufen bei Personenschaden, unklarer Schuldfrage, größerem Sachschaden oder ausländischer Beteiligung. Daten des Unfallgegners aufnehmen: Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsnummer. Ausführlich fotografieren: Endstellung beider Fahrzeuge, alle Schäden, Bremsspuren, Verkehrsschilder. Kein Schuldeingeständnis abgeben und nichts unterschreiben, was Sie nicht gelesen haben. Und: nicht reparieren oder waschen lassen, bevor das Fahrzeug begutachtet wurde. → Die Checkliste für die ersten 60 Minuten
Ein weiteres Thema, das viele beschäftigt: → Fiktive Abrechnung: Geld statt Reparatur. Sie haben eine Frage, die hier nicht beantwortet ist? Rufen Sie an: 01515 3687319, rund um die Uhr. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
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Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?
Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung. Was bei Teilschuld, Kaskoschäden und Bagatellschäden gilt, verständlich erklärt.
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