Darf ich den Kfz-Gutachter selbst wählen?

Ja. Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter zu akzeptieren, den die gegnerische Versicherung vorschlägt.

Warum das wichtig ist

Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter wird von der Versicherung bezahlt. Sein wirtschaftliches Interesse liegt bei seinem Auftraggeber, nicht bei Ihnen. Das wirkt sich vor allem auf drei Positionen aus: Die merkantile Wertminderung fällt tendenziell niedriger aus. Der Restwert fällt tendenziell höher aus, was Ihre Auszahlung unmittelbar senkt. Und Reparaturdauer und Nutzungsausfall werden knapper bemessen.

Es geht dabei nicht um Unredlichkeit, sondern um Interessenlage. Genau deshalb sieht das Schadenersatzrecht die freie Wahl des Sachverständigen vor.

Typische Sätze am Telefon, und was Sie antworten können

„Wir schicken Ihnen unseren Gutachter, das geht schneller.“ → „Danke, ich habe bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt.“

„Ein eigener Gutachter ist nicht nötig, wir regeln das intern.“ → „Ich möchte eine unabhängige Bewertung. Das steht mir zu.“

„Fahren Sie einfach in unsere Partnerwerkstatt, die macht das mit.“ → „Ich wähle meine Werkstatt selbst.“

„Die Kosten für einen eigenen Gutachter übernehmen wir nicht.“ → „Bei unverschuldetem Unfall gehören die Kosten der Schadenfeststellung zum ersatzfähigen Schaden.“

Bleiben Sie freundlich und bestimmt. Sie müssen nichts diskutieren und nichts begründen.

Gilt das auch bei einem Kaskoschaden?

Nur eingeschränkt. Bei einem Kaskoschaden ist Ihre eigene Versicherung Ihr Vertragspartner, und die Versicherungsbedingungen regeln, wer den Gutachter bestellt. In der Praxis akzeptieren viele Versicherer einen von Ihnen vorgeschlagenen Sachverständigen. Fragen Sie vor der Beauftragung nach und lassen Sie sich die Zusage möglichst schriftlich geben.

Was Sie sonst noch beachten sollten

Lassen Sie das Fahrzeug erst nach der Begutachtung reparieren, und waschen Sie es vorher nicht. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor das Gutachten vorliegt. Und geben Sie das Fahrzeug nicht ohne Restwertermittlung ab, sonst droht Streit über den anzurechnenden Restwert.

Verfasst von Yasin Köse, Kfz-Sachverständiger und Inhaber von KfzGutachter-RheinWest in Erkelenz. Über zehn Jahre Erfahrung im Fahrzeughandel und im Nutzfahrzeugbereich. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Weiterlesen: Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall? · Was tun nach einem Unfall? Die Checkliste · Freie Werkstattwahl

Weitere Fragen zur Gutachterwahl

Die Versicherung hat schon einen Gutachter geschickt, was jetzt?

Solange noch kein Gutachten erstellt wurde, können Sie weiterhin einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Liegt bereits ein Gutachten der Gegenseite vor und erscheint Ihnen die Bewertung zu niedrig, ist ein eigenes Gutachten als Gegenposition möglich. Lassen Sie sich in dem Fall beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.

Darf ich einen Gutachter aus dem Bekanntenkreis nehmen?

Sie dürfen frei wählen. Wichtig ist, dass der Sachverständige unabhängig, fachlich qualifiziert und nicht an der Reparatur beteiligt ist. Ein Gutachten von jemandem, der anschließend selbst repariert, ist angreifbar, dann fehlt die Neutralität.

Kann ich ein Zweitgutachten erstellen lassen?

Ja, das ist möglich, etwa wenn Sie Zweifel an der Bewertung von Wertminderung, Restwert oder Reparaturweg haben. Die Kosten trägt in dem Fall zunächst nicht automatisch die Gegenseite. Wir sagen Ihnen vorab ehrlich, ob sich ein Zweitgutachten in Ihrem Fall wirtschaftlich lohnt.