Die 130-Prozent-Regel erlaubt es Ihnen, Ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren zu lassen, auch wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, solange sie 130 Prozent dieses Werts nicht übersteigen und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzen.
Warum es diese Regel gibt
Normalerweise gilt: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ersetzt wird dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass viele Fahrzeughalter ein berechtigtes Integritätsinteresse an ihrem vertrauten, gepflegten Fahrzeug haben. Deshalb dürfen sie bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert reparieren lassen.
Ein Rechenbeispiel
Wiederbeschaffungswert: 10.000 Euro. Die 130-Prozent-Grenze liegt damit bei 13.000 Euro. Betragen die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten 12.400 Euro, ist die Reparatur zulässig und die Versicherung erstattet diese 12.400 Euro.
Liegen die Reparaturkosten dagegen bei 13.400 Euro, ist die Grenze überschritten. Dann wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, und zwar vollständig, nicht etwa bis 13.000 Euro. Der Unterschied kann mehrere tausend Euro betragen.
Die drei Voraussetzungen
Erstens: Die Reparaturkosten überschreiten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht. Maßgeblich sind die im Gutachten kalkulierten Kosten, gegebenenfalls zuzüglich einer Wertminderung.
Zweitens: Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen. Eine Teilreparatur, eine Notlösung oder eine Reparatur in Eigenregie ohne Nachweis genügt nicht.
Drittens: Sie müssen das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist lässt den Anspruch entfallen.
Der häufigste Fehler
Viele Geschädigte lassen reparieren, ohne vorher den Wiederbeschaffungswert zu kennen, und erfahren erst hinterher, dass sie über der Grenze lagen. Dann bleiben sie auf der Differenz sitzen. Deshalb gilt immer: erst das Gutachten, dann die Reparatur. Das Gutachten weist Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten aus. Erst mit diesen drei Zahlen können Sie überhaupt entscheiden.
Unsicher, ob Ihr Fall unter die Regel fällt? Rufen Sie an: 01515 3687319. Die Ersteinschätzung kostet nichts.
Verfasst von Yasin Köse, Kfz-Sachverständiger und Inhaber von KfzGutachter-RheinWest in Erkelenz. Über zehn Jahre Erfahrung im Fahrzeughandel und im Nutzfahrzeugbereich. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Weitere Fragen zum Totalschaden
Was ist der Unterschied zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden?
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr reparabel ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass eine Reparatur technisch möglich, aber teurer als der Wiederbeschaffungswert wäre. Nur beim wirtschaftlichen Totalschaden kommt die 130-Prozent-Regel überhaupt in Betracht.
Muss ich das höchste Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Nicht ungeprüft. Maßgeblich ist grundsätzlich der Restwert, der auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt erzielbar ist, nicht jedes überregionale Onlineangebot. Bevor Sie ein Fahrzeug verkaufen, sollten Sie das Restwertangebot mit Ihrem Sachverständigen besprechen. Ein zu hoch angesetzter Restwert senkt Ihre Auszahlung unmittelbar.
Was passiert, wenn ich vor Ablauf der sechs Monate verkaufe?
Dann entfällt der Anspruch auf die Reparaturkostenerstattung über dem Wiederbeschaffungswert. Die Versicherung kann die Differenz zurückfordern. Die Sechsmonatsfrist ist kein Richtwert, sondern Voraussetzung, planen Sie den Verkauf also erst danach.
