Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Schaden in Geld auszahlen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Ausgezahlt werden die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten, allerdings netto, also ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei einer echten Reparatur.
Was Sie bekommen, und was nicht
Sie bekommen: die Reparaturkosten netto, die merkantile Wertminderung, die Sachverständigenkosten, die Kostenpauschale und, sofern Ihnen tatsächlich kein Fahrzeug zur Verfügung stand, den Nutzungsausfall.
Sie bekommen nicht: die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten. Das sind bei 6.000 Euro Reparaturkosten immerhin rund 1.140 Euro, die nur bei tatsächlicher Reparatur fließen.
Wann sich die fiktive Abrechnung lohnt
Wenn der Schaden überwiegend optisch ist und Sie im Alltag nicht stört. Wenn Sie selbst reparieren können oder eine günstigere Lösung wählen möchten. Wenn das Fahrzeug ohnehin bald verkauft werden soll. Oder wenn Sie das Geld schlicht dringender brauchen als die makellose Optik.
Wann sie problematisch ist
Bei sicherheitsrelevanten Schäden. Verformte Träger, defekte Airbagsensoren oder beschädigte Fahrerassistenzsysteme gehören repariert, nicht ausgezahlt. Hier geht es nicht ums Geld, sondern um Ihre Sicherheit.
Beim späteren Verkauf. Ein unrepariertes Unfallfahrzeug erzielt deutlich weniger, oft mehr, als Sie durch die Auszahlung gewonnen haben.
Bei Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen. Die Verträge verlangen in der Regel eine fachgerechte Reparatur. Wer das ignoriert, riskiert Nachforderungen bei der Rückgabe.
Wenn ein weiterer Schaden hinzukommt. Bei einem zweiten Unfall an derselben Stelle wird die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden schwierig, und die Regulierung wird kompliziert bis unmöglich.
Der Verweis auf die günstigere Werkstatt
Versicherer kürzen bei fiktiver Abrechnung häufig die Stundenverrechnungssätze und verweisen auf eine günstigere, angeblich gleichwertige Referenzwerkstatt. Ob dieser Verweis zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab, unter anderem von Alter und Wartungshistorie des Fahrzeugs und davon, ob die genannte Werkstatt tatsächlich gleichwertig und für Sie erreichbar ist.
Wenn Sie ein solches Kürzungsschreiben erhalten: nicht ungeprüft akzeptieren. Wir prüfen die Gegenkalkulation und erstellen bei Bedarf eine fachliche Stellungnahme. Erreichbar rund um die Uhr unter 01515 3687319.
Verfasst von Yasin Köse, Kfz-Sachverständiger und Inhaber von KfzGutachter-RheinWest in Erkelenz. Über zehn Jahre Erfahrung im Fahrzeughandel und im Nutzfahrzeugbereich. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Weitere Fragen zur fiktiven Abrechnung
Kann ich später doch noch reparieren lassen und die Mehrwertsteuer nachfordern?
In vielen Fällen ja. Lassen Sie das Fahrzeug innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich reparieren, können Sie die angefallene Mehrwertsteuer gegen Vorlage der Rechnung nachfordern. Heben Sie das Gutachten und alle Belege deshalb unbedingt auf.
Was gilt bei einer Teilreparatur?
Wenn Sie nur einen Teil des Schadens beheben lassen, wird die Mehrwertsteuer auch nur auf diesen Teil erstattet. Der Rest bleibt fiktiv abgerechnet. Wichtig ist eine ordentliche Rechnung, aus der hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.
Bekomme ich Nutzungsausfall, wenn ich gar nicht repariere?
Nur, wenn Ihnen das Fahrzeug tatsächlich nicht zur Verfügung stand und Sie es nutzen wollten. Fahren Sie das beschädigte Fahrzeug einfach weiter, entsteht kein Nutzungsausfall. Stand es dagegen still, etwa weil es nicht verkehrssicher war, besteht der Anspruch für die im Gutachten ausgewiesene Dauer.
