Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers das Gutachten. Sie als Geschädigter müssen weder etwas vorstrecken noch etwas zahlen. Grundlage ist § 249 BGB: Die Kosten der Schadenfeststellung gehören zum ersatzfähigen Schaden.
Die vier Fälle im Überblick
Unverschuldeter Unfall: Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt die Kosten vollständig. Teilschuld: Es wird anteilig nach Haftungsquote erstattet, bei 50 zu 50 also rund die Hälfte, den Rest tragen Sie oder Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung. Selbstverschuldeter Unfall oder Kaskoschaden: In der Regel beauftragt Ihre eigene Versicherung den Gutachter und zahlt ihn; ein zusätzlicher eigener Sachverständiger geht zunächst zu Ihren Lasten. Bagatellschaden: Unterhalb von etwa 750 bis 1.000 Euro Reparaturkosten reicht meist ein Kostenvoranschlag, hier tragen Sie das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Muss ich in Vorleistung gehen?
Nein. Seriöse Sachverständige rechnen bei unverschuldeten Unfällen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Sie unterschreiben dafür eine Abtretungserklärung: Sie treten Ihren Erstattungsanspruch in Höhe des Honorars an den Gutachter ab. Aus Ihrer Tasche fließt kein Geld. Bei uns bekommen Sie dieses Formular beim Besichtigungstermin, es passt auf eine Seite.
Was, wenn die Versicherung das Honorar kürzt?
Versicherer kürzen Sachverständigenhonorare regelmäßig unter Verweis auf eigene Honorartabellen. Diese Tabellen sind interne Dokumente der Versicherer und für Sie nicht bindend. Nach der Rechtsprechung ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. Er darf einen Gutachter beauftragen, dessen Honorar sich im üblichen Rahmen bewegt.
Wenn eine Kürzung eintritt: nicht sofort selbst zahlen, sondern melden. Wir erstellen eine fachliche Stellungnahme zur Angemessenheit der abgerechneten Positionen und vermitteln auf Wunsch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt auch dessen Kosten die Gegenseite.
Und wenn die Schuldfrage unklar ist?
Dann sollten Sie vor der Beauftragung mit dem Sachverständigen sprechen. Wir sagen Ihnen offen, welches Kostenrisiko besteht. In vielen Fällen ist ein Gutachten trotzdem sinnvoll, weil es die Beweislage sichert, ohne Dokumentation lässt sich der Hergang später kaum noch rekonstruieren, und das geht in aller Regel zulasten des Geschädigten.
Kurz zusammengefasst
Unverschuldet: Die Gegenseite zahlt, Sie zahlen nichts. Teilschuld: anteilig. Kasko: meist die eigene Versicherung. Bagatellschaden: Risiko bei Ihnen. Im Zweifel hilft ein Anruf, die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos: 01515 3687319, rund um die Uhr.
Verfasst von Yasin Köse, Kfz-Sachverständiger und Inhaber von KfzGutachter-RheinWest in Erkelenz. Über zehn Jahre Erfahrung im Fahrzeughandel und im Nutzfahrzeugbereich. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Weitere Fragen zur Kostenübernahme
Was ist eine Abtretungserklärung?
Mit der Abtretungserklärung treten Sie Ihren Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Versicherung in Höhe des Sachverständigenhonorars an den Gutachter ab. Der rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, und Sie zahlen nichts aus eigener Tasche. Das Formular passt auf eine Seite und wird beim Besichtigungstermin unterschrieben.
Wer zahlt das Gutachten bei einem Wildunfall?
Ein Wildunfall wird über die Teilkasko reguliert, also über Ihre eigene Versicherung. Sie benötigen eine Wildunfallbescheinigung von Polizei, Jagdpächter oder Förster. Ob sich ein zusätzliches eigenes Gutachten lohnt, hängt von Schadenhöhe und Selbstbeteiligung ab, wir rechnen es Ihnen vorab kostenlos durch.
Zahlt die Versicherung auch meinen Anwalt?
Bei einem unverschuldeten Unfall ja. Die Kosten eines Rechtsanwalts gehören dann ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden. Gerade wenn die Versicherung Positionen kürzt, lohnt sich anwaltliche Unterstützung, wir vermitteln auf Wunsch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aus unserem Netzwerk.
